2 Berücksichtigung des Kindeswohls bereits während des laufenden Kindesschutzverfahrens abzuklären und in die Wege zu leiten (vgl. verfahrensleitender Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 8. November 2016, S. 2). Der Beschwerdeführer blieb ab diesem Zeitpunkt in regem Mailkontakt mit der KESB Mittelland Nord (vgl. Vorakten).