_ vom 18. Oktober 2016, Vorakten). Die KESB Mittelland Nord erklärte dem Beschwerdeführer, dass aktuell keine Anhaltspunkte für eine sofortige Intervention ersichtlich seien. Er wurde an das Eheschutzgericht verwiesen. 3. Nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung am 24. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der KESB Mittelland Nord. Er verlangte so schnell wie möglich wieder Kontakt zu seiner Tochter. Auf telefonische Nachfrage der KESB Mittelland Nord am 8. November 2016 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit einem begleiteten Kontakt des Vaters mit dem Kind einverstanden.