2. Bereits am 14. Oktober 2016 hatte sich der Beschwerdeführer bei der KESB Mittelland Nord gemeldet. Anlässlich seiner Anhörung vom 18. Oktober 2016 erklärte er, die Kindsmutter habe sich häufig mit dem Kind bei ihrer Familie in Russland aufgehalten. Sie sei zwar immer wieder zu ihm zurückgekehrt, er befürchte aber, dass die Kindsmutter das Kind aus der Schweiz wegbringen könnte. Aus seiner Sicht gebe es keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, wenn das Kind bei der Mutter sei (Notiz von E.________ vom 18. Oktober 2016, Vorakten).