Die KESB ist gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, aber nicht verpflichtet, das Kindesschutzverfahren, das vor Einreichung des Scheidungsbegehrens anhängig gemacht wurde, weiter zu führen (E. 23). Erwägungen: I. 1. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von D.________ (geb. 5. Oktober 2014). Am 24. Oktober 2016 verliess die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Haushalt und zog zusammen mit der Tochter „an einen sicheren Ort“. Der Beschwerdeführer wurde über diese Tatsache von der Polizei orientiert.