Beschwerde gegen Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 27. Januar 2017 (932911/2016-5425) Regeste: Bei hängigem Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahren bleibt die KESB befugt, sofort notwendige Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Gericht sie voraussichtlich nicht rechtzeitig vornehmen kann (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Provisorische Regelungen des Besuchsrechts fallen nicht unter diese Umschreibung. Es geht vielmehr um Fälle akuter Kindswohlgefährdung. Eine vorübergehende Aussetzung oder Einschränkung von Kontakten stellt für das Kind keine Gefahr dar (E. 19, 20).