Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 17 80 Telefon +41 31 635 48 06 KES 17 100 (uR) Fax +41 31 635 48 14 KES 17 182 (uR) Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen B.________, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdegegnerin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz Gegenstand Vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) Vorsorgliche Anordnung einer Weisung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (evtl. Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses) Beschwerde gegen Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 27. Januar 2017 (932911/2016-5425) Regeste: Bei hängigem Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahren bleibt die KESB befugt, sofort not- wendige Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Gericht sie voraus- sichtlich nicht rechtzeitig vornehmen kann (vgl. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Provisorische Regelungen des Besuchsrechts fallen nicht unter diese Umschreibung. Es geht vielmehr um Fälle akuter Kindswohlgefährdung. Eine vorübergehende Aussetzung oder Einschrän- kung von Kontakten stellt für das Kind keine Gefahr dar (E. 19, 20). Die KESB ist gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, aber nicht verpflichtet, das Kin- desschutzverfahren, das vor Einreichung des Scheidungsbegehrens anhängig gemacht wurde, weiter zu führen (E. 23). Erwägungen: I. 1. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern von D.________ (geb. 5. Oktober 2014). Am 24. Oktober 2016 verliess die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Haushalt und zog zusammen mit der Tochter „an einen sicheren Ort“. Der Beschwerdeführer wurde über diese Tatsache von der Polizei orientiert. 2. Bereits am 14. Oktober 2016 hatte sich der Beschwerdeführer bei der KESB Mittel- land Nord gemeldet. Anlässlich seiner Anhörung vom 18. Oktober 2016 erklärte er, die Kindsmutter habe sich häufig mit dem Kind bei ihrer Familie in Russland aufge- halten. Sie sei zwar immer wieder zu ihm zurückgekehrt, er befürchte aber, dass die Kindsmutter das Kind aus der Schweiz wegbringen könnte. Aus seiner Sicht gebe es keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, wenn das Kind bei der Mutter sei (Notiz von E.________ vom 18. Oktober 2016, Vorak- ten). Die KESB Mittelland Nord erklärte dem Beschwerdeführer, dass aktuell keine Anhaltspunkte für eine sofortige Intervention ersichtlich seien. Er wurde an das Eheschutzgericht verwiesen. 3. Nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung am 24. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der KESB Mittel- land Nord. Er verlangte so schnell wie möglich wieder Kontakt zu seiner Tochter. Auf telefonische Nachfrage der KESB Mittelland Nord am 8. November 2016 erklär- te sich die Beschwerdegegnerin mit einem begleiteten Kontakt des Vaters mit dem Kind einverstanden. 4. Die KESB Mittelland Nord eröffnete gleichentags ein Kindesschutzverfahren und gab Abklärungen bei den Sozialen Diensten F.________ in Auftrag. Die Sozialen Dienste F.________ wurden insbesondere gebeten, eine Vermittlung von allfällig zunächst begleiteten Kontakten zwischen Kindsvater und Tochter unter besonderer 2 Berücksichtigung des Kindeswohls bereits während des laufenden Kindesschutz- verfahrens abzuklären und in die Wege zu leiten (vgl. verfahrensleitender Ent- scheid der KESB Mittelland Nord vom 8. November 2016, S. 2). Der Beschwerde- führer blieb ab diesem Zeitpunkt in regem Mailkontakt mit der KESB Mittelland Nord (vgl. Vorakten). 5. Die Sozialen Dienste F.________ meldeten der KESB am 16. Dezember 2016, es habe sich keine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern betreffend das Be- suchsrecht des Kindsvaters finden lassen. Ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters scheitere am mangelnden Einverständnis des Beschwerdeführers. Die sozialen Dienste empfahlen, das Kontaktrecht des Vaters durch eine vorsorgliche Mass- nahme behördlich zu regeln. 6. Am 13./20. Dezember 2016 unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren, welches beim Regionalgericht Bern-Mittelland am 13. Januar 2017 einging. Sie beantragten die gerichtliche Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. Der Gerichtspräsident lud sie zu einer Einigungsverhandlung am 9. Mai 2017 vor. 7. Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 gewährte die KESB Mittelland Nord dem Kindsvater vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht für die Monate Januar bis März 2017, und zwar einmal monatlich während 2 Stunden (Ziff. 1). Über das weitere Vorgehen hinsichtlich Besuchsrechtsregelung wollte die KESB nach Eingang des Abklärungsberichts der Sozialen Dienste F.________ entscheiden (Ziff. 5). 8. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 gelangte der Kindsvater an das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, soweit er „nur“ ein begleitetes Besuchsrecht vorsehe. Er verlangte ferner die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern sowie des psychischen Zustands des Kindes durch eine Fachperson. Die Tochter sei beim ersten begleiteten Besuch sehr ver- wirrt gewesen und habe ihn nicht mehr erkannt. Es sei zu befürchten, dass sie ein Trauma erlebt habe. Aus der Begründung der Eingabe ergibt sich, dass der Kinds- vater die Festsetzung eines Besuchsrechts, und zwar unbegleitet, beantragt. Mit Gesuch vom 20. Februar 2017 ersuchte der Kindsvater um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (KES 17 100). 9. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 stellte die Kindsmutter den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag 29 ff.). Gleich- zeitig ersuchte sie für dieses Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als Rechtsbei- ständin. Eventualiter beantragte sie, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Prozesskosten der Kindsmutter im hängigen Beschwerdeverfahren vollständig zu übernehmen bzw. ihr einen Prozesskostenbeitrag nach richterlichem Ermessen zu leisten (KES 17 182). 10. Die KESB Mittelland Nord schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (pag 59 ff.). 3 11. Am 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht Bemerkungen ein (pag 73 ff.). 12. Seit dem 3. März 2017 liegt der Bericht der Sozialen Dienste F.________ vor. Dar- in wird von zwei begleiteten Kontakten des Vaters mit dem Kind berichtet und emp- fohlen, die Besuche des Vaters weiterhin begleitet stattfinden zu lassen. Gemäss Kurzbericht des zuständigen Begleiters (G.________, dipl. Sozialarbeiter FH) zum Besuchssonntag vom 29. Januar 2017 konnte sich die Mutter schnell und ohne Probleme von D.________ lösen. Das Kind habe den Vater nicht erkannt und zuerst stark geweint. Der Vater habe aber mit dem Kind spielen können, nachdem dieses sich beruhigt habe. Einzelne Male habe D.________ Kontakt mit einer Be- treuerin gesucht, die sich ihr kurz gewidmet habe (Vernehmlassungsbeilage). Nach dem Besuch am 26. Februar 2017 berichtete der Begleiter G.________, D.________ habe zu Beginn kurz mit Distanz reagiert, doch sei dies angesichts der Situation keine auffällige Reaktion. Sie zeige keine starken oder übertriebenen Ab- wehrreaktionen. Sie sei sauber und ordentlich gekleidet gebracht worden. Auch in Bezug auf Motorik oder Sozialverhalten seien keinerlei Auffälligkeiten beobachtet worden (Vernehmlassungsbeilage). Beim Besuch am 26. März 2017 fand der Vater gemäss dem Besuchsbericht vom 3. April 2017 rasch den Draht zum Kind (Vernehmlassungsbeilage). 13. Im Anschluss an die Besuche im Januar und im Februar 2017 deponierte der Kindsvater jeweils eine Gefährdungsmeldung. In seiner Meldung nach dem ersten Besuch (29. Januar 2017) führte er aus, das Kind habe ihn nicht erkannt, nicht mit ihm gesprochen und sich total gestört verhalten. Nach dem zweiten Besuch (26. Februar 2017) stellte der Kindsvater in seiner Meldung fest, das Kind habe ihn nun zwar erkannt, sei aber bleich und abgemagert gewesen. 14. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2017 einigten sich die Ehegatten vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland darauf, vorerst weiterhin getrennt zu le- ben, ohne die Scheidung zu forcieren. Die eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Die Parteien ersuchten das Gericht, für die gemeinsa- me Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die Beiständin bzw. der Beistand solle insbesondere wieder begleitete Besuchs- sonntage in der Schlossmatt organisieren, an denen der Vater seine Tochter – wenn möglich alle 14 Tage – treffen könne. Weitere Treffen nach individueller Ver- einbarung an Samstag- oder Sonntagnachmittagen zwischen 14.00 und 17.00 blie- ben vorbehalten, wobei diesfalls der Sohn des Vaters, H.________, für die Überg- aben beizuziehen wäre. Sodann einigten sich die Eltern über die Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Tochter. Die Kindeseltern ersuchten das Gericht, sie zu einem zweiten Verhandlungstermin vorzuladen, damit die weiteren Punkte des Getrennt- lebens geregelt werden könnten. 15. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland genehmigte diese Ver- einbarung am gleichen Tag. Am 10. Mai 2017 ordnete er die Errichtung einer Bei- 4 standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und teilte diesen Entscheid der KESB Mittelland Süd (recte wohl: Mittelland Nord) mit. II. 16. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Mittelland Nord ist das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 17. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 18. Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ein Verfahren wird insbesondere gegen- standslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht (vgl. MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, N 2 zu Art. 39 VRPG). 19. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens regeln (vgl. Art. 176 Abs. 1 ZGB). Befinden sich minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge, so ist das Gericht ebenfalls zuständig, die Unterhaltsverpflichtungen und andere Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses (z.B. das Kontaktrecht) zu regeln sowie Kindes- schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB; SCHWANDER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 176 ZGB). Die Kompe- tenz der KESB zur Regelung der Kinderbelange tritt in diesem Fall zurück (Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die KESB bleibt bei hängigem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einzig befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren einge- leitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) oder eine dringliche Kindesschutzmassnahme zu ergreifen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB), nicht aber den persönlichen Verkehr festzulegen. Dies ist sinnvoll um zu vermeiden, dass zwei parallele Besuchsrechtsverfahren laufen. 20. Vorliegend sind die Kindseltern verheiratet und haben den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Aus den Akten geht hervor, dass beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten hängig ist. Wie hiervor ausgeführt, ist bei hängigem Scheidungsverfahren das Gericht und nicht die KESB zuständig. Ausgenommen sind namentlich sofort notwendige Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Gericht sie voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Provisorische Regelungen des Besuchsrechts fallen nicht unter diese Um- schreibung. Es geht vielmehr um Fälle akuter Kindswohlgefährdung. Vorliegend 5 war das Kind in Bezug auf die Kontakte zum Vater nicht gefährdet, denn eine vor- übergehende Aussetzung oder Einschränkung von Kontakten stellt für das Kind keine Gefahr dar. Das machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Er beanspruchte einzig sein Kontaktrecht. Dafür war aber – wie hiervor dargelegt – nicht die KESB Mittelland Nord, sondern das Regionalgericht Bern-Mittelland sach- lich zuständig. Der Kindsvater wandte sich somit für die Regelung des Besuchs- rechts an die falsche Behörde. Mittlerweile hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die vorläufige Vereinbarung der Kindseltern vom 9. Mai 2017 genehmigt. Das Kontaktrecht ist somit geregelt worden, was den Entscheid der KESB Mittelland Nord über das Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung so oder anders hinfällig und die Beschwerde dagegen ge- genstandslos werden lässt. Das Verfahren KES 17 80 ist deshalb insoweit abzu- schreiben (Art. 450f ZGB und 72 KESG sowie Art. 39 Abs. 1 VRPG). 21. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 22. Da sich kaum fachspezifische Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zuständig zum Erlass der Abschreibungsverfügung (Art. 45 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 VRPG) und für die Entscheide über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Schluss aus Art. 111 Abs. 4 VRPG) ist die Instruktionsrichterin. Die Beurteilung durch das Kollegium schadet jedoch vor- liegend nicht und erweist sich aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll. III. 23. Der Kindsvater machte vor der KESB Mittelland Nord und auch nun in seiner Be- schwerde geltend, das Kind sei gefährdet. Die KESB Mittelland Nord eröffnete deshalb am 8. November 2016 ein Kindesschutzverfahren, das über die Regelung des Besuchsrechts hinausging. Weil das entsprechende Verfahren vor Einreichung des Scheidungsbegehrens anhängig gemacht wurde, war die Kindesschutzbehör- de befugt, es weiter zu führen. Zur Weiterführung des Massnahmeverfahrens ver- pflichtet war die KESB Mittelland Nord allerdings nicht. Sie hätte auch die Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen dem Regionalgericht überlassen können. 24. Der Kindsvater befürchtet, das Kind sei traumatisiert worden. Er bringt vor, am ers- ten begleiteten Besuchstag in der Schlossmatt habe D.________ sich sowohl vor dem Vater als auch vor allen anderen Männern und der männlichen Betreuungs- person „geflüchtet“ und habe Zuflucht bei der weiblichen Betreuungsperson ge- sucht. Er habe die KESB Mittelland Nord ausführlich darauf hingewiesen, doch ha- be sie diese Gefährdungsmeldung nicht ernst genommen. Zudem werde die Mutter versuchen, zusammen mit der gemeinsamen Tochter D.________ auszureisen, um 6 einem Strafverfahren wegen Falschaussagen und Scheinehe zu entgehen, was ei- ner Kindesentführung gleichkomme. Der Kindsvater beantragt, das Wohlergehen des Kindes durch Fachpersonen abzuklären. Damit verlangt er den Erlass einer prozessleitenden Verfügung. 25. Die KESB Mittelland Nord fällte am 27. Januar 2017 nur einen vorsorglichen Ent- scheid über das Besuchsrecht. Parallel dazu lief die Abklärung der Verhältnisse durch die Sozialen Dienste F.________. Die KESB hatte sich weitere Schritte nach Eintreffen des Berichts der Sozialen Dienste F.________ vorbehalten. Insofern ist fraglich, ob in Bezug auf Kindesschutzmassnahmen ein Anfechtungsobjekt vorliegt. Will man aber im Entscheid vom 27. Januar 2017 ein bewusstes Absehen von wei- teren Beweismassnahmen (insbesondere der Abklärung des psychischen Zustands des Kinds) im damaligen Zeitpunkt erkennen, so gilt es Folgendes festzuhalten: Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Art. 446 ZGB enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Die Bestimmung sieht lediglich in allgemei- ner Weise vor, die Behörde habe die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Wie sie das bewerkstelligt, ist ihr überlas- sen. Zu beachten hat sie freilich die in der Verfassung verankerten Verfahrensrech- te. Ausserdem gebietet der allgemeine Grundsatz der Prozessökonomie, dass sie die Tatsachenabklärungen möglichst effizient und zielgerichtet erledigt (vgl. AU- ER/MARTI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 446 ZGB). Vorliegend ist die Vorgehensweise der KESB Mittelland Nord nicht zu beanstan- den. Dass diese im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 27. Januar 2017 keine Be- gutachtung eingeholt hat, war sicher richtig. Eine solche wird erst veranlasst, wenn andere Mittel, den Sachverhalt abzuklären, sich als ungenügend erweisen. Es war deshalb sinnvoll, den Bericht der Sozialen Dienste F.________ abzuwarten. 26. Mittlerweile haben sich die Kindseltern entschlossen, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu beantragen, und eine solche wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017 angeordnet. Damit sind Mass- nahmen getroffen, um einer allfälligen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter he- gen sollte und auf den Entzug der elterlichen Sorge und Obhut abzielt, so liegen und lagen auch im Januar 2017 dafür keine objektive Hinweise vor. 27. Der Kindsvater sei darauf hingewiesen, dass es dem Kind gemäss dem mittlerweile vorliegenden Abklärungsbericht der Sozialen Dienste F.________ vom 3. März 2017 physisch und psychisch gut zu gehen scheint. Der sie behandelnde Arzt hat ihre altersentsprechende Entwicklung bestätigt. Auch den Berichten des für die be- gleiteten Besuche zuständigen Sozialarbeiters G.________ ist nichts zu entneh- men, was zur Beunruhigung Anlass geben würde. Was der Kindsvater als Zeichen einer Traumatisierung wertet ist eine normale Reaktion für ein kleines Kind, das sich in einer völlig fremden Umgebung ohne seine Bezugspersonen wiederfindet 7 und dort seinen Vater nach längerer Zeit erstmals wieder sieht. Auch um den Ernährungszustand des Kindes macht sich der Vater überflüssigerweise Sorgen. Der Vater wird sein Kind besser kennenlernen müssen um besser einschätzen zu können, wie es ihm wirklich geht. Er darf auch in die Fürsorglichkeit der Mutter grösseres Vertrauen haben, selbst wenn er von ihr als Partnerin enttäuscht ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen das nicht weitere Abklären von Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Mittelland Nord und das Absehen von Massnahmen abzuweisen. IV. 28. Auf Gesuch hin wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 29. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4, mit Hinweisen). 30. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde von vornher- ein aussichtslos war. Für die Regelung des Besuchsrechts war die KESB Mittelland Nord und infolgedessen auch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zu- ständig. Für weitere Beweismassnahmen (Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. Wohl der Mutter und des psychischen Zustandes des Kindes) gab es im Januar 2017 und gibt es weiterhin keine Notwendigkeit. Die Gewinnaussichten müssen somit als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahr, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschieden hätte. Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers ist demnach ohne weitere Prüfung der Prozessbedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 31. Die Beschwerdegegnerin war einlassungspflichtig und aus den eingereichten Un- terlagen ergibt sich, dass ihre finanzielle Situation die Tragung der Prozesskosten nicht erlaubt. Sie verdient rund CHF 2‘800.00 und hat gemäss der Trennungsver- einbarung vom 9. Mai 2017 Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 500.00. Das ist offensichtlich zu wenig, um nebst dem Existenzbedarf für sich und das Kind noch die Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerde- gegnerin um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, unter Beiord- nung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin. 8 V. 32. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz werden keine Verfahrens- kosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG). Unter den Begriff der Kindesschutz- massnahmen gemäss Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG fallen ausschliesslich die Verfah- ren gemäss Art. 307 bis 311 ZGB. Demzufolge werden vorliegend für die Be- schwerde betreffend Kindesschutzmassnahmen keine Kosten erhoben. Hingegen handelt es sich bei Besuchsrechtsstreitigkeiten zwischen Eltern nicht um Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB, so dass diesbezüglich keine Ausnahme von der Kostenpflicht vorliegt. Insoweit ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig. 33. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung grundsätzlich nach den Bestimmungen des VRPG. Gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wenn ein Verfahren – wie dies vor- liegend in Bezug auf die Besuchsrechtsstreitigkeit der Fall ist – ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billig- keitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden. Für die Kostenliquidation nach Art. 110 Abs. 2 VPRG sind die Prozessaussichten gestützt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens abzuschätzen. Massgebend ist, was bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht worden ist; weitere Abklärungen sind nicht durchzuführen. Mit dem Abschätzen ist eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung des Begehrens gemeint (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 9 zu Art. 110 VRPG). 34. Wie hiervor unter Ziff. 19 erläutert, war vorliegend für die Regelung des Kontakt- rechts des Kindsvaters das Regionalgericht Bern-Mittelland und nicht die KESB Mittelland Nord sachlich zuständig. Der Kindsvater wandte sich diesbezüglich an die falsche Behörde. In Anbetracht dieser Sachlage wäre seinem Anliegen – die Ausdehnung der Kontakte – auch vor Beschwerdeinstanz kein Erfolg beschieden gewesen. Er muss deshalb die Verfahrenskosten tragen. 35. Nach dem Gesagten wird im vorliegenden ein um die Hälfte reduzierter Verfah- renskostenbetrag von CHF 400.00 festgesetzt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschwerde- führer wird hierfür separat Rechnung gestellt werden. 36. Für den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 37. Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem ihre Par- teikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 9 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallen- den Aufwand, wobei sich die Bemessung des Parteikostenersatzes nach den Vor- schriften der Anwaltsgesetzgebung richtet (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwer- deverfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes vom 17. Mai 2006 [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwältin C.________ macht gemäss Honorarnote vom 11. Mai 2017 eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘554.00 (Honorar CHF 1‘375.00, zuzüglich Auslagen von CHF 63.90 und MWSt von CHF 115.10) unter Angabe eines Zeitaufwands von 5.50 Stunden à CHF 250.00 geltend. Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint für die getätigten Arbeiten als geboten und das verlangte Honorar als angemessen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin so- mit eine Parteientschädigung von CHF 1‘554.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er) zu bezahlen. 38. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 63.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'163.90 CHF 93.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'257.00 volles Honorar CHF 1'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 63.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'438.90 CHF 115.10 Total CHF 1'554.00 nachforderbarer Betrag CHF 297.00 Im Umfang der allfälligen Zahlung dieses amtlichen Honorars geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog). Subsidiär dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Schliesslich hat unter den gleichen Voraussetzungen die Be- schwerdegegnerin Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen dem amtli- chen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG, Art. 123 ZPO und Art. 42a Abs. 2 KAG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2017 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands- los geworden ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (KES 17 100). 3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren KES 17 80 gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin C.________ als unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt werden. 5. Für die beiden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von CHF 1‘554.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes gemäss Ziff. 6 wird das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 63.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'163.90 CHF 93.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'257.00 volles Honorar CHF 1'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 63.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'438.90 CHF 115.10 Total CHF 1'554.00 nachforderbarer Betrag CHF 297.00 Im Umfang der allfälligen Zahlung dieses amtlichen Honorars geht der Anspruch auf den Kanton Bern über. Subsidiär dazu hat die Beschwerdegegnerin dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat unter den gleichen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist. 8. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ 11 Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 26. Juni 2017 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Miescher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 12