17. Das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen ist kostenlos (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 18. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG für den Beschwerdeführer resp. Art. 104 Abs. 3 VRPG für die Vorinstanz). 6 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern