Die Behörden intervenieren nur, wenn die Eltern und auch die erweiterte Familie – inklusive Grosseltern – ihrer Verantwortung nicht genügen. Vorliegend ist diese Schwelle nicht erreicht. Den Kindern wäre allerdings zu wünschen, dass die Eltern zusammenwirken und der Vater sich vermehrt, gerade was schulische Belange betrifft, zu ihrem Wohl engagiert. Die Behörde kann nicht besser für seine Kinder sorgen als er es kann. 15.6 Inhaltlich war der Entscheid der KESB, kein Verfahren zu eröffnen, somit richtig. 16. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV.