Der Aufforderung der Präsidentin der KESB, seine Meldung detailliert und in Schriftform zu verfassen, kam er nicht nach. Unter diesen Umstanden war die Vorinstanz nicht verpflichtet, einen schriftlichen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Nur ernst gemeinte, in gebührender Form und nachvollziehbar unterbreitete Anliegen begründen ein Prozessverhältnis und lösen damit formelle Folgen aus. Der Vorinstanz ist folglich keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. 15.5 Die Meldung des Grossvaters fügt sich in den bekannten Elternkonflikt ein. Dem Abklärungsbericht vom 4. Juli 2017 lässt sich Folgendes entnehmen: