314 Abs. 1 ZGB). 15.4 Der schriftlichen Aktennotiz der KESB vom 13. November 2017 wie auch der Vernehmlassung der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine anfechtbare Verfügung verlangt hat. In aufgebrachtem Zustand hat er seine Beanstandungen mündlich vorgetragen, welche auf Anhieb keine Gefährdung der Kinder erkennen liessen, zumal der KESB betreffend seiner Grosskinder ein Abklärungsbericht vom 4. Juli 2017 vorlag. Der Aufforderung der Präsidentin der KESB, seine Meldung detailliert und in Schriftform zu verfassen, kam er nicht nach.