Der Beschwerdeführer hätte als nahestehende und damit antragsberechtigte Person von der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung verlangen können, als diese ihm mündlich mitteilte, dass sie kein neues Verfahren einleite. Kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann, müsste sie einen schriftlichen Nichteintretensentscheid erlassen, den der Beschwerdeführer als nahestehende Person beim KESGer anfechten kann (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB).