Dass eine Behörde ein Verfahren einleitet bzw. auf ein Gesuch eintritt, setzt jedoch voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Weist der Gesuchsteller kein schutzwürdiges Interesse nach, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 50 Abs. 2 VRPG). 15.3 Der Beschwerdeführer hätte als nahestehende und damit antragsberechtigte Person von der Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung verlangen können, als diese ihm mündlich mitteilte, dass sie kein neues Verfahren einleite.