Davon zu unterscheiden ist das Antragsrecht, welches von Gesetzes wegen nur einem beschränkten Personenkreis zukommt, beispielswese den direkt betroffenen oder den nahestehenden Personen (DANIEL STECK, Erwachsenenschutz, FamKomm, 2013, N. 12 zu Art. 443 ZGB; PATRICK FASSBIND, Kommentar