15. 15.1 Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn ein Erwachsener oder ein Kind hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Das Melderecht beschränkt sich darauf, die KESB auf eine hilfsbedürftige Person hinzuweisen und führt nicht zu einer Beteiligung am Verfahren. Davon zu unterscheiden ist das Antragsrecht, welches von Gesetzes wegen nur einem beschränkten Personenkreis zukommt, beispielswese den direkt betroffenen oder den nahestehenden Personen