14. Die KESB führte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 aus, es handle sich vorliegend um einen Elternkonflikt. Die kürzlich erfolgten Abklärungen hätten gezeigt, dass keine Kindesgefährdung vorliege. Es gelte der Vorrang der privaten Verantwortung. Die Kinder würden durch ihre Eltern genügend gefördert, umsorgt und in ihrer Entwicklung unterstützt. Alleiniger Anlass für eine Massnahme wäre der heftige Konflikt zwischen den Kindseltern gewesen, doch seien die Kindseltern nicht bereit, sich auf eine Massnahem zur Konfliktbehebung einzulassen.