11. Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt der beschwerdeführenden Person jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung innert nützlicher Frist gerügt werden. Massgebend ist im Allgemeinen die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 72 zu Art. 49 VRPG).