9. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geführt werden (Art. 450 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Gemäss Art 450a Abs. 1 ZGB kann mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB).