Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 22. November 2017 Regeste: Rechtsverweigerungsbeschwerde: - Meldeberechtigt ist grundsätzlich jedermann; antragsberechtigt dagegen nur ein gemäss den gesetzlichen Bestimmungen beschränkter Personenkreis (E. 15.1). - Im Gegensatz zum Meldeberechtigten hat der Antragsberechtigte Anspruch auf einen Entscheid bzw. auf Erlass einer Verfügung (E. 15.2). - Nur ernst gemeinte, in gebührender Form und nachvollziehbar unterbreitete Anliegen begründen ein Prozessverhältnis und lösen formelle Folgen aus (E. 15.4). Erwägungen: I.