8 7.2 Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen. 7.3 Der Kindsvater hat mit Schreiben von Fürsprecher D.________ vom 24. November 2017 auf Parteistellung im Beschwerdeverfahren verzichtet. Mit dem Verzicht auf die Parteistellung ist der Kindsvater seinem Kostenrisiko entgangen. Im Gegenzug kann er aber auch keinen Parteikostenersatz verlangen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 13 zu Art. 108 VRPG).