Somit hindert der in der Gefährdungsmeldung geäusserte Wunsch nach Vertraulichkeit nicht die Offenlegung der Namen im Rahmen der Akteneinsicht. 6.3 Auch aus dem Umstand, dass die KESB Bern und das EKS Bern vorerst gegenüber dem Kindsvater die Namen der Vertrauenspersonen nicht bekannt gaben, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Es handelte sich hierbei um ein Entgegenkommen ohne präjudizielle Wirkung für den späteren Entscheid. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV.