Eine am Verfahren beteiligte Person kann deshalb Drittpersonen nicht mit der Auflage nennen, dass die KESB deren Namen nicht weiter gibt. Sie kann bloss die KESB auf schutzwürdige Interessen dieser Drittpersonen aufmerksam machen, die aber konkret zu erläutern sind. Sie kann den Beizug von Drittpersonen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht verschweigen, wenn sie – wie dies im Formular geschieht – danach gefragt wird. Somit hindert der in der Gefährdungsmeldung geäusserte Wunsch nach Vertraulichkeit nicht die Offenlegung der Namen im Rahmen der Akteneinsicht.