Die Beschwerdeführerin hat die Namen ihrer Vertrauenspersonen in der Gefährdungsmeldung wohl nur deshalb genannt, weil dies im Formular der KESB vorgesehen ist («aufgrund Ihrer Fragen»). Die KESB ist indessen darauf angewiesen, bei der Abklärung nach einer Gefährdungsmeldung das Umfeld der betroffenen Personen einschätzen zu können, und die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Eine am Verfahren beteiligte Person kann deshalb Drittpersonen nicht mit der Auflage nennen, dass die KESB deren Namen nicht weiter gibt.