7 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zwar vor, keine Interessenabwägung vorgenommen zu haben, unterlässt es jedoch, die aus ihrer Sicht schützenswerten Interessen Dritter näher zu umschreiben. In ihrer Gefährdungsmeldung führt sie aus, die sozialen Folgen einer Namensnennung ihrer Vertrauenspersonen gegenüber ihrem Ex-Ehemann und den Töchtern wären «unvorhersehbar». Entsprechende Anhaltspunkte legt sie jedoch nicht dar. Sie erklärt vielmehr, ihr Ex-Ehemann sei seit Jahren suizidgefährdet und richte die Gewalt gegen sich selber.