Es sei sorgfältig zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen Einsichtsrecht vorgehe. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete und verifizierte Anhaltspunkte bestünden, dass ein Zeuge schweren Repressalien ausgesetzt wäre, wenn seine Identität offengelegt würde (unter Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f).