Sie gibt die dortige Erwägung jedoch nur verkürzt wieder. Das Bundesgericht führt aus, der Anspruch eines Beteiligten auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren gelte grundsätzlich voraussetzungslos, d.h. er sei in der Regel nicht von einem besonderen schutzwürdigen Interesse abhängig. Es sei sorgfältig zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen Einsichtsrecht vorgehe.