ZGB stellt eine gesetzliche Konkretisierung dieses Anspruchs dar. Vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind von Verfassungs wegen sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des in Frage stehenden Entscheids zu bilden. Dazu gehören fraglos auch Gefährdungsmeldungen. Ausgeschlossen vom Akteneinsichtsrecht sind einzig verwaltungsinterne Akten. Die Einsicht in die Verfahrensakten ist auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. zum Ganzen: AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 449b ZGB).