6 III. 5. 5.1 Gemäss Art. 449b ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in Kindesschutzverfahren anwendbar. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 5.2 Art. 449b ZGB stellt eine gesetzliche Konkretisierung dieses Anspruchs dar.