Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde die Vernehmlassung der KESB Bern der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater zugestellt und beide Anwälte zur Einreichung von Kostennoten aufgefordert. 3.6 Am 1. Dezember 2017 reichte Fürsprecher D.________ seine Kostennote ein. II. 4. 4.1 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4.2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ist am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ein Einzelrichter (Art. 45 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).