Damit handle es sich weder um geheime Daten noch um Interessen Dritter, die geschützt werden müssten. Im Gegenteil scheine es sich vorliegend um Interessen der Beschwerdeführerin selbst zu handeln, die diese geschützt wissen wolle. Es sei jedoch nicht angezeigt, dem Kindsvater aus diesem Grund – also weil es der Beschwerdeführerin allenfalls unangenehm sei offen zu legen, mit wem sie ihre Familienangelegenheiten besprochen habe – die umfassende Akteneinsicht zu verweigern. 3.5 Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde die Vernehmlassung der KESB