Die Gefährdungsmeldung sei bei einem entsprechenden Antrag damit grundsätzlich offen zu legen. Damit das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden dürfe, sei das Vorliegen überwiegender Interessen erforderlich. Diesbezüglich sei jedoch ein strenger Massstab anzulegen. Überwiegende Interessen könnten z.B. dann vorliegen, wenn geheime Daten Dritter sich ebenfalls bei den Akten befänden. Auch zum Schutze von Auskunftspersonen vor unbegründeten Belästigungen, mutwilligen Ehrverletzungsklagen oder Gewalttätigkeiten könne eine Einschränkung des Einsichtsrechts gerechtfertigt sein.