5 schwerdeführerin werde sich also kurzum entscheiden müssen, ob ihre Zeugen etwas zur Sache beitragen sollen oder nicht. 3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2017 führte die KESB Bern, hier handelnd durch die Präsidentin, aus, sie sei zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung verpflichtet. Auch die Gefährdungsmeldung werde von der Pflicht zur vollständigen Aktenführung und vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (Art. 449b ZGB). Die Gefährdungsmeldung sei bei einem entsprechenden Antrag damit grundsätzlich offen zu legen.