Das verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht gelte nicht absolut. Der Kindsvater bzw. sein Rechtsvertreter habe nach der ersten Verweigerung eines umfassenden Akteneinsichtsrechts durch die KESB Bern keinen Grund geltend gemacht, weshalb ihm (zu einem späteren Zeitpunkt) doch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt werden solle. Dies wäre aber im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung seine Pflicht gewesen (unter Hinweis auf E. 2.3 des genannten Bundesgerichtsurteils). 3.2 Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.