Auf die Prüfung berechtigter Interessen von Drittpersonen im Verfahren und eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch sei seitens der Vorinstanz vollständig verzichtet worden. Jedes Akteneinsichtsrecht bzw. jede Verweigerung oder Beschränkung der Einsicht in ein Aktenstück bedürfe einer sorgfältigen und umfassenden Interessenabwägung (unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 f.). Das verfassungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht gelte nicht absolut.