3. 3.1 Mit Beschwerde vom 13. November 2017 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin, die verfahrensleitende Verfügung der KESB Bern sei aufzuheben und die KESB Bern sei anzuweisen, ihre Verfahrensakten nur nach Anonymisierung der namentlich bezeichneten Drittpersonen herauszugeben. Auf die Prüfung berechtigter Interessen von Drittpersonen im Verfahren und eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch sei seitens der Vorinstanz vollständig verzichtet worden.