449b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bereits die Grundlage des dem Kindsvater zukommenden Einsichtsrechts bildeten und kein weiteres rechtlich geschütztes Interesse vorliegen müsse. Vielmehr handle es sich um einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert werde und nur in Ausnahmefällen verweigert werden dürfe. Der Eingabe des Anwalts der Kindsmutter seien keine überwiegenden Interessen zur Verweigerung der Akteneinsicht zu entnehmen.