Insbesondere handle es sich bei den erwähnten Äusserungen nicht um persönlich ausgerichtete Attacken oder denunziationsähnliche Aussagen, für welche die Rechtsprechung unter ganz speziellen Voraussetzungen ein persönliches Geheimhaltungsinteresse anerkannt habe (unter Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 5.4). Wenn der Rechtsvertreter der Kindsmutter in seiner Eingabe ausführe, dass keine rechtlich geschützten Interessen erkennbar seien, die eine Offenlegung der Unterlagen an den Kindsvater rechtfertigen würden, verkenne er, dass die Bundesverfassung und darauf beruhend Art. 449b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;