4 nen zum Nachteil gereichen könnte oder einen Rückbehalt der entsprechenden Informationen rechtfertigen würde. Insbesondere handle es sich bei den erwähnten Äusserungen nicht um persönlich ausgerichtete Attacken oder denunziationsähnliche Aussagen, für welche die Rechtsprechung unter ganz speziellen Voraussetzungen ein persönliches Geheimhaltungsinteresse anerkannt habe (unter Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 5.4).