die Vorgehensweise der KESB Bern und des EKS Bern und beantragte, die sistierte Abklärung sei unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen, jedoch nicht von I.________. 2.5 Am 1. November 2017 erliess J.________ als instruierendes Behördenmitglied der KESB Bern einen «Verfahrensleitenden Entscheid», mit dem sie das von Fürsprecher D.________ am 21. September 2017 eingereichte Akteneinsichtsgesuch guthiess. Der Kindsvater sei unstrittig als Verfahrensbeteiligter zu qualifizieren, womit ihm grundsätzlich ein umfassender Anspruch auf Akteneinsicht zukomme.