_ teilte am 20. Oktober 2017 der KESB Bern mit, einer umfassenden Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Kindsvaters werde explizit nicht zugestimmt. Es seien keinerlei rechtlich geschützte Interessen erkennbar, welche ein anderes Vorgehen als dasjenige des EKS Bern gemäss Schreiben vom 16. Juni 2017 rechtfertigten. Im Umfeld von persönlichen Beziehungen seien die Interessen Dritter umfassend zu schützen, damit sie nicht instrumentalisiert werden könnten und sich die Situation im gesamten Beziehungsnetz der Parteien nicht unnötig anspanne oder gar eskaliere.