informierte die Beschwerdeführerin, dass sie diese Informationen via Anwalt in das Gerichtsverfahren einbringen solle. Das Kindesschutzverfahren werde nur weitergeführt, wenn sie einen entsprechenden Auftrag vom Gericht erhielten oder nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin Kindesschutzfragen offen seien. 2.4 Rechtsanwalt B.________ teilte am 20. Oktober 2017 der KESB Bern mit, einer umfassenden Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Kindsvaters werde explizit nicht zugestimmt.