Bern sehe vorderhand keinen triftigen Grund, die Informationen betreffend die in der Gefährdungsmeldung erwähnten Drittpersonen zurückzubehalten. 2.3 Am 5. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin telefonisch an die KESB Bern und teilte mit, F.________ sei am Wochenende mit 40 Grad Fieber allein zu Hause gewesen. Der Vater sei trotz Kenntnis der Krankheit mit Freunden nach Lyon gefahren. J.________ informierte die Beschwerdeführerin, dass sie diese Informationen via Anwalt in das Gerichtsverfahren einbringen solle.