2. 2.1 Am 21.09.2017 wandte sich Fürsprecher D.________ an die KESB Bern. Er wies darauf hin, dass spätestens anfangs zweiter Oktoberwoche der mit verfahrensleitendem Entscheid vom 8. Juni 2017 bestellte Bericht fällig werde. Er ersuchte um Zustellung der Akten bis spätestens am 11. Oktober 2017. 2.2 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 fragte J.________ Rechtsanwalt B.________ an, ob seine Klientin mit der umfassenden Akteneinsicht durch Fürsprecher D.________ einverstanden sei. Die KESB Bern sehe vorderhand keinen triftigen Grund, die Informationen betreffend die in der Gefährdungsmeldung erwähnten Drittpersonen zurückzubehalten.