Gegenüber Fürsprecher D.________ hätten sie das Akteneinsichtsrecht gewährt, und dieser verfüge entsprechend über sämtliche Informationen sowie Dokumente. 1.10 Am 18. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der KESB Bern nach dem Stand der Abklärungen betreffend F.________. J.________ teilte ihr am 19. September 2017 mit, dass das Verfahren bei der KESB Bern derzeit sistiert sei, da ein Verfahren vor dem Gericht hängig sei. Ihr Anwalt könne aber die vorliegenden Akten einsehen.