1.7 Die Präsidentin der KESB Bern, telefonierte daraufhin am 19. Juni 2017 mit Fürsprecher D.________ und teilte ihm mit, sie könnten die Akten nur herausgeben, wenn er dafür bürge, dass die Namen der von der Beschwerdeführerin informierten Personen seinem Klienten zumindest vorerst nicht bekannt gegeben würden. Fürsprecher D.________ verzichtete unter diesen Umständen auf die Akteneinsicht. Er teilte zudem mit, dass er am Folgetag eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils beim Regionalgericht einreichen werde. Dieses werde dann die Akten der KESB Bern edieren und der Fall werde dort weitergeführt.