Mit verfahrensleitendem Entscheid vom gleichen Tag eröffnete J.________ ein Kindesschutzverfahren und beauftragte das EKS Bern mit der Abklärung des Sachverhalts. 1.5 Am 9. Juni 2017 meldete sich Fürsprecher D.________ im Auftrag des Ex- Ehemannes bei der Beschwerdeführerin und lud sie zu aussergerichtlichen Gesprächen ein. Am 13. Juni 2017 meldete sich Fürsprecher D.________ zudem bei J.________ unter Bezugnahme auf den verfahrensleitenden Entscheid und wünschte Einsicht in die KESB-Akten. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, «anfangs kommender Woche» einen Zivilprozess auf Abänderung des Scheidungsurteils einzuleiten.