2 1.4 Am 8. Juni 2017 führte J.________, Rechtsanwältin und Behördenmitglied der KESB Bern, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin. Dabei sicherte sie der Beschwerdeführerin zu, dass sie die Namen der Drittpersonen vorerst abdecke, da diese für die vorgesehene Abklärung beim EKS Bern nicht von Relevanz seien. Sie könne aber nicht versprechen, dass diese im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs zurückbehalten würden. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom gleichen Tag eröffnete J._____