__ Kontakte mit dem Vater ablehnt. 1.2 Der Beschwerdeführerin war es bei dieser Situation jedoch nicht wohl. Sie besprach sich deshalb Ende Mai 2017 mit G.________ vom H.________, welche ihr empfahl, sich mit der KESB Bern und dem Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Bern in Verbindung zu setzen. Eine Mitarbeiterin der KESB Bern riet der Beschwerdeführerin, ein Gefährdungsmeldungs-Formular auszufüllen und das EKS Bern anzurufen. Es kam zu einem Telefongespräch mit I.________ vom EKS Bern, das die Beschwerdeführerin als unbefriedigend empfand.