1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ sind die seit dem 4. Dezember 2015 geschiedenen Eltern der Zwillingstöchter E.________ und F.________, geb. (...) 2002. Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei die Obhut nach der Scheidung bei der Beschwerdeführerin lag. Diese hatte mit F.________ Schwierigkeiten, was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin die Tochter bat, «ihre Sachen zu packen und eine Weile zum Vater zu ziehen», was sie denn auch tat. Seit dem 10. Mai 2017 lebt F.________ beim Vater, während ihre Zwillingsschwester E.________ Kontakte mit dem Vater ablehnt.