Eine Einschränkung des Einsichtsrechts bedarf einer übermässigen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen Dritter (E. 5.4). Der Umstand, dass es den betroffenen Personen unangenehm sein dürfte, in den Akten einer innerfamiliären Angelegenheit Bekannter zu erscheinen, reicht hierfür nicht aus (E. 5.5). Erwägungen: I.