Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 1. November 2017 (Ref.-Nr. [...]) Regeste: Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien, Offenlegung von Namen Das Akteneinsichtsrecht einer Verfahrenspartei gilt grundsätzlich voraussetzungslos und umfasst auch die Gefährdungsmeldung (E. 5.3). Eine Einschränkung des Einsichtsrechts bedarf einer übermässigen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen Dritter (E. 5.4).